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Image-Motiv „Leistungen“, Notariat Reetz in Köln. Gemälde „Agressive Passive“ von Nina Fandler, 2009.

Internationales Recht

Es ist heutzutage keine Seltenheit mehr, dass ein Notariat auch von auslandsbezogenen Rechtsfragen betroffen ist, insbesondere in den Bereichen „Immobilienrecht“ und „Erbrecht“.

Immobilienrecht

Vor dem Kauf einer Immobilie in Deutschland durch ein Ehepaar mit Auslandsbezug sollte zwingend die Frage nach dem möglichen Erwerbsverhältnis an der Immobilie aufgeklärt werden. Hier ist der bestehende Güterstand der Eheleute entscheidend. Aus deutscher Sicht unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

Anders als bei einem nach deutschem Recht verheirateten Ehepaar mit jeweils deutscher Staatsangehörigkeit, welches im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und eine in Deutschland belegene Immobilien zu beliebigen Bruchteilen erwerben kann, ist es beispielsweise einem Ehepaar mit jeweiliger italienischer Staatsangehörigkeit, welches nach italienischem Recht im dortigen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist, zunächst verwehrt, eine deutsche Immoblie zu Bruchteilen zu erwerben. In Frage käme hier z.B. der Erwerb durch die Ehegatten in Gütergemeinschaft italienischen Rechts.

Aus deutscher Sicht ist es jedoch auch möglich, dass ausschließlich für das in Deutschland belegene Immoblieneigentum deutsches Güterrecht zu wählen, wodurch ein Erwerb zu Bruchteilen durch die italienischen Ehegatten wiederum möglich wird. Inwieweit jedoch eine solche Wahl des deutschen Rechtes sinnvoll ist, kommt auf den individuellen Einzelfall an.

Erbrecht

Zum heutigen Zeitpunt (für Erbfälle bis zum 16. August 2015) verweist das Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen noch auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Todeszeitpunkt angehört. Somit wird aus deutscher Sicht ein in Deutschland dauerhaft lebender Franzose nach französischem Recht und ein dauerhaft in Frankreich lebender Deutscher nach Deutschem Recht beerbt.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO), die auf Erbfälle ab dem 17. August 2015 Anwendung findet, gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in der EU nicht mehr das heute noch geltende Staatsangehörigkeitsprinzip. Vielmehr wird für das Erbrecht maßgeblich sein, in welchem Land der Erblasser zu seinem Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei einem dauerhaft in Deutschland lebenden Franzosen wird somit bei dessen Tod ab dem 17. August 2015 das deutsche Erbrecht Anwendung finden. Für den Tod eines mit dauerhaftem Aufenthalt in Frankreich lebenden Deutschen findet ab dem 17. August 2015 das französische Erbrecht Anwendung.

Die EU-Erbrechtsverordnung bietet jedoch bereits heute die Möglichkeit, das Erbrecht des Staates zu wählen, dem der Erblasser angehört, sodass ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch nach dem 17. August 2015 nach deutschem Recht beerbt wird.

Gerne stehe ich Ihnen zur Klärung der mitunter schwierigen Rechtsfragen zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.